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Seminar: Von der Kolonisierung zur Globalisierung. Neue Perspektiven auf die Globalgeschichte der Schweiz

Seminar: Von der Kolonisierung zur Globalisierung. Neue Perspektiven auf die Globalgeschichte der Schweiz

Familiennachzug um 1900: Eine Kolonialgeschichte zwischen Zürich und Sumatra

Niklaus Müller

Die Frage, wie viel Fremdheit die Schweiz verträgt, beschäftigte Schweizer*innen bereits im 19. Jahrhundert. Eine globalhistorische Spurensuche in “Niederländisch Ostindien”.

Abbildung 1: Sumatra gehört heute zur Republik Indonesien; um 1900 gehörte die Insel zu "Niederländisch Ostindien".

Der Zürcher Regierungsratsbeschluss vom 15. Oktober 1892 lässt Dramatisches erahnen: Antragssteller Hermann Heinrich Frei wollte zwei Jungen als seine gesetzmässigen Nachkommen mit Schweizer Bürgerrecht anerkennen lassen, aus „naturgemäßer Liebe“ und im „Bewußtsein einer moralischen Verpflichtung“. Die Unterländer Gemeinde Thalheim hingegen sah sich von der Zerstörung durch „fremdländische Sitten und Gebräuche“ bedroht.[1]

Was war hier geschehen? Hermann Frei war als Kaufmann auf Sumatra tätig, einer der grösseren Inseln des niederländischen Kolonialreichs, woraus das heutige Indonesien entstanden ist. Wie damals für europäische Kolonisten üblich, lebte er mit einer javanischen sogenannten Haushälterin zusammen. Sie hiess Karsima und Frei hatte zwei Kinder mit ihr gezeugt. Ebendiese gab er nun im Kanton Zürich bei seiner Mutter in Obhut und war mit dem Anliegen um Einbürgerung bis an den Regierungsrat gelangt.

Bevor Freis Gesuch vom Zürcher Regierungsrat behandelt wurde, hatte er es erfolglos vor den Gemeinderat von Thalheim und vor den Andelfinger Bezirksrat gebracht. Freis Begründung, er habe seine beiden Söhne Max und Fritz unter Eheversprechen gegenüber Karsima gezeugt, wurde als nicht stichhaltig angesehen.[2] Kinder, die nach der Verlobung gezeugt, aber vor der Trauung geboren wurden, konnten damals nach Zürcher Privatrecht als Brautkinder den Nachnamen und das Bürgerrecht des Vaters zugesprochen bekommen, und der Vater konnte darauf die ordentliche Vormundschaft über die Kinder beantragen.[3] Diese Gesetzgebung stellte ein Zugeständnis an traditionelles Rechtsempfinden innerhalb der Schweizer Bevölkerung dar, die sexuelle Kontakte nach der Verlobung als zulässig ansah.[4]

Frei verwickelte sich aber in Widersprüche, da er zwar von einem Eheversprechen Karsima gegenüber sprach, eine Ehe mit „einer derartigen Person“ aber als „ein Ding der Unmöglichkeit“ bezeichnete – „zumal wenn der Europäer gedenke, sich wieder einmal in die Heimat zurückzuziehen.“[5] Weder für das angebliche Verlöbnis noch für das Einverständnis Karsimas, die drei-, beziehungsweise vierjährigen Knaben in die Schweiz zu bringen, konnte Frei Beweise beisteuern. Wohl aber hatte er die Kinder in Niederländisch-Ostindien amtlich als seine eigenen anerkennen lassen. Angesichts dieser Ungereimtheiten lehnte auch der Zürcher Regierungsrat schliesslich Freis Gesuch ab und verwies ihn an die Gerichte, um die Kinder auf dem Rechtsweg einbürgern zu lassen.

Bis dahin seien die Knaben als Bürger der Niederlande zu betrachten und hätten den Nachnamen der Mutter zu tragen – letztere Forderung entbehrte nicht der Ironie, da Karsima wie die meisten Javanerinnen und Javaner einen Einzelnamen getragen zu haben scheint.[6] Der Anweisung, niederländische Ausweispapiere oder eine Kaution zu hinterlegen, entzog sich Frei vorerst, indem er ohne seine Söhne wieder nach Sumatra reiste.[7]

Abbildung 2: Hermann Frei war mit seiner Auswanderung nach Niederländisch Ostindien kein Einzelfall: Im "Swiss House" in Sumatra wohnte Ende des 19. Jahrhunderts der Appenzeller Karl Krüsi.

Brautkinder und nyai

Das Familienrecht des Kantons Zürich traf hier auf das institutionell gebilligte, ja geförderte Konkubinat in den niederländisch-ostindischen Kolonien, mit dem die Zürcher Amtsträger allem Anschein nach weder vertraut waren noch sich befassen wollten. Die indonesischen Partnerinnen der europäischen Siedler wurden in Java und Sumatra nyai genannt, und solche Partnerschaften waren Ende des 19. Jahrhunderts üblich.[8]

Das Konkubinat war von der Niederländischen Ostindien-Kompanie seit dem siebzehnten Jahrhundert unterstützt worden, indem primär Junggesellen rekrutiert wurden und die Einwanderung europäischer Frauen eingeschränkt wurde. Der Mangel an potentiellen Partnerinnen aus Europa wurde denn auch von Hermann Frei in seinem ursprünglichen Gesuch als Begründung für seine Beziehung mit Karsima genannt, neben einem (topischen) Verweis auf das Klima und auf die „sozialen Zustände“ in Sumatra.[9]

Die Beziehungen der nyai zu den europäischen Siedlern variierten von Fall zu Fall und konnten sich von einer Anstellung als Haushaltshilfe über Prostitution oder eine monogame sexuelle Beziehung bis hin zur Hervorbringung legitimer, anerkannter Nachkommenschaft erstrecken.[10] Der Status der indoeuropäischen Kinder aus diesen Beziehungen war damit grundsätzlich unterbestimmt und von einer Spannung durchzogen; im Plantagegürtel Nordsumatras blieb ihnen etwa die Anstellung bei vielen Unternehmen verwehrt.[11] Eingangs wurde Frei mit der Behauptung zitiert, er handle aus moralischer Verpflichtung seinen Kindern gegenüber. Neben dem Wunsch, seine Kinder gewissermassen zu Europäern zu machen und in seinen Stammbaum einzugliedern, mag ein Beweggrund für Frei tatsächlich darin bestanden haben, dass er ihnen die Diskriminierungen ersparen wollte, denen die Indoeuropäer in Niederländisch-Ostindien ausgesetzt waren.

Der Kaufmann Hermann Frei ist im Übrigen typisch für die Schweizer Auswanderer im asiatischen Raum.[12] Typisch darum, weil er im Gegensatz zum Grossteil der Schweizer Emigranten Richtung USA seine Tätigkeit in Niederländisch-Ostindien als vorübergehend einstufte.  Mit 31 Jahren hatte er es zudem bereits zu einem stattlichen Vermögen gebracht, so dass er für seine Knaben als Sicherheit ein zinstragendes Kapital von 7’500 Schweizer Franken hinterlegen konnte.[13]

Abbildung 3: Der Plantagegürtel in Ostsumatra. Insgesamt 59 Plantagen befanden sich im 19. Jahrhundert in Besitz von Schweizern.

Ein "gefährlicher" Präzedenzfall

Im Zürcher Regierungsratsbeschluss scheint Rassismus durch, wenn der Gemeinderat von Thalheim mit der Aussage zitiert wird, die Herkunft der Knaben sei auch ohne die von Frei eingebrachten Geburtsscheine „durch das Aussehen der Sprößlinge“ zur Genüge dokumentiert.[14] Der Gemeinderat sah in Freis Begehren um Einbürgerung einen potentiell gefährlichen Präzedenzfall und unterstellte ihm, dass er womöglich bei seinem nächsten Aufenthalt in der Schweiz erneut Nachkommen von indonesischen Frauen mitbringen würde. Damit warf der Gemeinderat Frei implizit Promiskuität mit „eingeborenen“ Frauen vor, der es einen Riegel zu schieben galt.

Diese Haltung passt gut zur Feststellung Andreas Zanggers, dass Hybridisierung im kolonialen Diskurs der Schweiz scharfe Ablehnung erfuhr, insbesondere Beziehungen zu Frauen aus kolonisierten Ländern.[15] In der Abweisung von Freis Gesuch kam also neben formaljuristischen Gesichtspunkten eine rassistische Grenzziehung zum Ausdruck. Wie erwähnt, war er bereits wieder nach Sumatra abgereist, als der Ratsbeschluss in seiner Sache gefällt wurde, und hatte die Knaben in der Schweiz zurückgelassen. Zwei spätere Quellen geben schlaglichtartig Einblick in das weitere Schicksal der Kinder. 1893 wurde eine Kaution eingefordert, die für Ausländer gesetzlich vorgesehen war, wenn keine gültigen Ausweispapiere vorlagen.[16] Laut dem betreffenden Ratsbeschluss lebten die beiden Knaben damals, ein Jahr nach Freis Abreise, bei dessen Eltern. Sie waren also zu jenem Zeitpunkt noch nicht eingebürgert (das Gesetz sah einen mindestens zweijährigen vorgängigen Aufenthalt in der Schweiz vor), man hatte aber auch davon abgesehen, sie unter amtliche Fürsorge zu stellen.

Abbildung 4: Karl Krüsi, Zeitgenosse Hermann Freis, mit seiner ersten Frau Mary Ganno, Tochter eines Amerikaners und einer Javanerin. Die Ehe wurde aufgrund "kultureller Differenzen" geschieden.

Erfolgreiche Assimilation?

Ein letztes Mal werden Max und Fritz, nun mit dem Nachnamen ihres Vaters, in Hermann Freis Testamentseröffnung greifbar, nachdem dieser am 4. August 1911 im Alter von 53 Jahren verstorben war.[17] Sie firmieren dort als Bürger von Thalheim, waren also nicht nur in die Erbfolge des Vaters, sondern auch als Bürger in dessen Heimatgemeinde aufgenommen worden.[18] Dass Hermann Freis Verhältnis zu Thalheim sich zwischenzeitlich entspannt hatte, lässt sich auch aus einer Spende von 2’000 Franken schliessen, mit der er die Gemeinde testamentarisch bedachte. Aus der Quelle ergibt sich ferner, dass Frei eine Frau Ignatia, geborene Castella, geheiratet hatte und mit ihr im Zürcher Stadtteil Hottingen eine Liegenschaft mit geschätztem Wert von 117’000 Franken bewohnte, nach heutigem Geldwert über 1’200’000 Franken.[19]

 

Abbildung 5: Wie Hermann Frei kehrte auch Karl Krüsi als Millionär in die Schweiz zurück. Er baute an der heutigen Sumatrastrasse in Zürich ein Herrenhaus, das er als Andenken an seine Zeit in Niederländisch-Indien "Villa Sumatra" taufte.

Mit seiner Frau hatte er zwei weitere Söhne mit den ständesgemässeren Vornamen Hermann Attilio (* 1904) sowie Adolf Konrad (* 1906). Andere Kinder sind dagegen keine erwähnt – woraus lediglich geschlossen werden kann, dass Frei keine weiteren als gesetzliche Nachkommen in der Schweiz zu legitimieren suchte. Max Frei war zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung in Berlin wohnhaft, Fritz Frei in Basel.[20] Max und Fritz wurden im Testament anteilsmässig benachteiligt zugunsten der minderjährigen Söhne, was ihr Vater mit der bereits erfolgten Investition in ihre Bildung begründete sowie damit, „dass sie ja Männer geworden sein werden, mit schon eigener Existenz.“[21]

Im Übrigen fällt auf, dass Hermann Frei seine jüngeren Söhne jeweils mit einem Erinnerungsstück – einer Taschenuhr und einem Brillantring – bedachte, nicht aber die beiden älteren. Alles in allem ergibt das Testament den Eindruck einer gefestigten Schweizer bürgerlichen Existenz. Abgesehen von der Berufsbezeichnung „Kaufmann“ erinnert nichts an eine etwaige Tätigkeit im Ausland. Im Sinne neuerer Diskussionen um Intersektionalität liesse sich festhalten, dass im vorliegenden Fall ‚Klasse‘ ‚Rasse‘ ausstach: Hermann Frei brachte die zeitlichen und finanziellen Ressourcen sowie das Beziehungsnetz auf, um seine unehelichen, indoeuropäischen Kinder nicht nur vor dem Zugriff der Fürsorge zu schützen, sondern schliesslich auch legitimieren zu lassen.[22] Nichts erinnerte an ihre Mutter Karsima.

Abbildung 6: Karl Krüsis Kinder aus zweiter Ehe. Mit ihren malaiischen Geschwistern werden sie im repräsentativen Familienalbum nicht abgebildet.

Das Schweigen der Quellen

Die Quellenlage schränkt den Historiker ein, weil sie festlegt, welche Fragen er überhaupt stellen kann. Wir wissen nicht, wie die Beziehung von Max und Fritz zum Rest der Familie Frei beschaffen war, oder was sie dazu bewog, ihren Wohnsitz als junge Männer nach Berlin beziehungsweise Basel zu verlegen. Noch stummer bleibt hingegen Karsima. Der zentrale Akteur dieser Geschichte, wie sie hier erzählt wird, ist ein Kaufmann aus dem Kanton Zürich, Karsima scheint – irreführenderweise – zur Passivität verdammt und bleibt ohne eigene Stimme.

Was die Quellen aber erkennen lassen, ist ein gescheiterter Übersetzungsprozess zwischen Sumatra und dem Kanton Zürich. Dem Kaufmann Hermann Frei gelang es nicht, das in Niederländisch-Ostindien allgegenwärtige Konkubinat in Schweizer Rechtsvorstellungen zu übersetzen, obwohl er dies mit dem Rekurs auf die Institution der Brautkinder versuchte. Das geschäftliche Engagement von Schweizer Bürgern in Kolonialreichen war wohl willkommen, sollte aber keine dauerhaften Beziehungen mit Frauen dieser Länder nach sich ziehen, oder gar Kinder aus solchen Verbindungen in der Schweiz. Damals wie heute wird Migration je nach wirtschaftlicher Nützlichkeit unterschiedlich bewertet, und manche ‚Fremden‘ erscheinen als problematischer und fremder als andere.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Rei-artur: Location of Sumatra Island, CC BY-SA 3.0, Wikicommons: https://sco.wikipedia.org/wiki/Sumatra#/media/File:LocationSumatra.svg

Abbildung 2: Schweizerisches Nationalmuseum

Abbildung 3: Koninklijk Instituut voor de Tropen

Abbildung 4: Schweizerisches Nationalmuseum

Abbildung 5: Schweizerisches Nationalmuseum

Abbildung 6: Schweizerisches Nationalmuseum

Literaturverzeichnis

[1] “Brautkinder”, 15. Oktober 1892, Staatsarchiv Zürich, StAZH MM 3.6 RRB 1892/1789 S. 424f.
[2] Vgl. RRB 1892/1789, S. 424.
[3] Vgl. “Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich”, 04. August 1887, Staatsarchiv Zürich, StAZH OS 21, S. 686-689.
[4] Vgl. Lischer, Markus: “Illegitimität”, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), 22.01.2008, <https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016112/2008-01-22/>.
[5] RRB 1892/1789, S. 424.
[6] So hatte bereits der Gemeinderat von Thalheim anlässlich von Freis erstem Rekurs entschieden, vgl. RRB 1892/1789, S. 425.
[7] Vgl. Ebd., S. 425.
[8] Vgl. Stoler, Anne Laura: „Making Empire Respectable. The Politics of Race and Sexual Morality in 20th-century Colonial Cultures“, in: American Ethnologist, 4/16 (1989), S. 637.
[9] Vgl. RRB 1892/1789, S. 424.
[10] Vgl. Stoler 1989, S. 637.
[11] Vgl. Stoler, Anne Laura: Carnal Knowledge and Imperial Power. Race and the Intimate in Colonial Rule, Berkeley/London/Los Angeles: University of California Press (2010 [2002]), S. 28.
[12] Vgl. zu dieser Auswanderergruppe Zangger, Andreas: „Patriotic Bonds and the Danger of Estrangement. Swiss Networks in Colonial South-East Asia, 1850-1930“, in: Fischer-Tiné, Harald/Purtschert, Patricia (Hrsg.), Colonial Switzerland. Rethinking Colonialism from the Margins, Basingstoke: Palgrave Macmillan (2015), S. 91.
[13] RRB 1892/1789, S. 424. Zum groben Vergleich: Im Jahr 2018 entspricht dem teuerungsbereinigt (anhand des Konsumentenpreisindexes) eine Summe von ungefähr CHF 90’000. Diese Berechnung basiert für den Zeitraum 1915-2018 auf dem Online-Teuerungsrechner des Bundesamtes für Statistik der Schweiz, für den Zeitraum 1891-1915. Vgl. “Tabelle H.39”, in: Historische Statistik der Schweiz Online HSSO, 2012, <hsso.ch/2012/h/39>.
[14] RRB 1892/1789, S. 425.
[15] Vgl. Zangger 2015, S. 101.
[16] Vgl. RRB 1893/2251.
[17] Vgl. StAZH Z 609.66.
[18] Vgl. ebd., S. 3.
[19] Vgl. ebd., S. 7. Teuerungsbereinigung analog zu Fussnote 15.
[20] Vgl. ebd., S. 3.
[21] “[Öffentliches Inventar über den Nachlass von] Frei, Hermann Heinrich (gest. 1911), von Thalheim AG [recte: Thalheim a. d. Thur], in Zürich”, Staatsarchiv Zürich, StAZH Z 609.66, S. 4. 22 Die Anregung zu dieser Interpretation verdanke ich Philipp Krauer. Für eine Diskussion von Intersektionalität im Sinne der Interdependenz der Zuschreibungen ‚Rasse‘, Klasse und Geschlecht vgl. Walgenbach, Katharina: „Gender als interdependente Kategorie“, in: Dietze, Gabriele/Hornscheidt, Antje/Walgenbach, Katharina (Hrsg.), Gender als interdependente Kategorie. Neue Perspektiven auf Intersektionalität, Diversität und Heterogenität, Farmington Hills: Opladen (2007), S. 23-64.S. 62-64.

Seminar

Dieser Text entstand im Seminar von Bernhard C. Schär und Philipp Krauer “Von der Kolonisierung zur Globalisierung. Neue Perspektiven auf die Globalgeschichte der Schweiz” im Frühlingssemester 2019.

Redaktionell betreut von

Monique Ligtenberg & Bernhard C. Schär

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Rei-artur: Location of Sumatra Island, CC BY-SA 3.0, Wikicommons: https://sco.wikipedia.org/wiki/Sumatra#/media/File:LocationSumatra.svg

Abbildung 2: Schweizerisches Nationalmuseum

Abbildung 3: Koninklijk Instituut voor de Tropen

Abbildung 4: Schweizerisches Nationalmuseum

Abbildung 5: Schweizerisches Nationalmuseum

Abbildung 6: Schweizerisches Nationalmuseum

Literaturverzeichnis

[1] “Brautkinder”, 15. Oktober 1892, Staatsarchiv Zürich, StAZH MM 3.6 RRB 1892/1789 S. 424f.
[2] Vgl. RRB 1892/1789, S. 424.
[3] Vgl. “Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich”, 04. August 1887, Staatsarchiv Zürich, StAZH OS 21, S. 686-689.
[4] Vgl. Lischer, Markus: “Illegitimität”, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), 22.01.2008, <https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016112/2008-01-22/>.
[5] RRB 1892/1789, S. 424.
[6] So hatte bereits der Gemeinderat von Thalheim anlässlich von Freis erstem Rekurs entschieden, vgl. RRB 1892/1789, S. 425.
[7] Vgl. Ebd., S. 425.
[8] Vgl. Stoler, Anne Laura: „Making Empire Respectable. The Politics of Race and Sexual Morality in 20th-century Colonial Cultures“, in: American Ethnologist, 4/16 (1989), S. 637.
[9] Vgl. RRB 1892/1789, S. 424.
[10] Vgl. Stoler 1989, S. 637.
[11] Vgl. Stoler, Anne Laura: Carnal Knowledge and Imperial Power. Race and the Intimate in Colonial Rule, Berkeley/London/Los Angeles: University of California Press (2010 [2002]), S. 28.
[12] Vgl. zu dieser Auswanderergruppe Zangger, Andreas: „Patriotic Bonds and the Danger of Estrangement. Swiss Networks in Colonial South-East Asia, 1850-1930“, in: Fischer-Tiné, Harald/Purtschert, Patricia (Hrsg.), Colonial Switzerland. Rethinking Colonialism from the Margins, Basingstoke: Palgrave Macmillan (2015), S. 91.
[13] RRB 1892/1789, S. 424. Zum groben Vergleich: Im Jahr 2018 entspricht dem teuerungsbereinigt (anhand des Konsumentenpreisindexes) eine Summe von ungefähr CHF 90’000. Diese Berechnung basiert für den Zeitraum 1915-2018 auf dem Online-Teuerungsrechner des Bundesamtes für Statistik der Schweiz, für den Zeitraum 1891-1915. Vgl. “Tabelle H.39”, in: Historische Statistik der Schweiz Online HSSO, 2012, <hsso.ch/2012/h/39>.
[14] RRB 1892/1789, S. 425.
[15] Vgl. Zangger 2015, S. 101.
[16] Vgl. RRB 1893/2251.
[17] Vgl. StAZH Z 609.66.
[18] Vgl. ebd., S. 3.
[19] Vgl. ebd., S. 7. Teuerungsbereinigung analog zu Fussnote 15.
[20] Vgl. ebd., S. 3.
[21] “[Öffentliches Inventar über den Nachlass von] Frei, Hermann Heinrich (gest. 1911), von Thalheim AG [recte: Thalheim a. d. Thur], in Zürich”, Staatsarchiv Zürich, StAZH Z 609.66, S. 4. 22 Die Anregung zu dieser Interpretation verdanke ich Philipp Krauer. Für eine Diskussion von Intersektionalität im Sinne der Interdependenz der Zuschreibungen ‚Rasse‘, Klasse und Geschlecht vgl. Walgenbach, Katharina: „Gender als interdependente Kategorie“, in: Dietze, Gabriele/Hornscheidt, Antje/Walgenbach, Katharina (Hrsg.), Gender als interdependente Kategorie. Neue Perspektiven auf Intersektionalität, Diversität und Heterogenität, Farmington Hills: Opladen (2007), S. 23-64.S. 62-64.